Patienteninformation
Als „Wahlarzt“ bezeichnet man Ärzte die keinen Vertrag mit einer bestimmten/allen Krankenkassen (GKG, BVA, SVA, KFG….) haben.
Der Wahlarzt verrechnet daher seine erbrachten Leistungen nicht direkt mit der Krankenkasse, das bedeutet, sie können ihre e-card bei ihm nicht benutzen.
Patienten haben das Recht sich einen Arzt ihrer Wahl(Wahlarzt) auszusuchen, auch wenn dieser Arzt keinen Vertrag mit der Krankenkasse des Patienten hat.
Nachdem der Wahlarzt die erbrachte Leistung nicht direkt mit der Krankenkasse des Patienten abrechnen kann, stellt der Wahlarzt eine Honorarnote aus, welche vom Patienten beglichen wird.
Im Anschluß daran hat der Patient die Möglichkeit diese Honorarnote samt Einzahlungsbeleg bei seiner Krankenkasse zur Kostenrückerstattung einzureichen.
Der Patient erhält 80% jenes Betrags zurück den ein Kassenarzt (nach Kassentarif) für dieselbe Leistung erhalten würde.(rechtliche Grundlage: § 131 ASVG).
Hier ist zu beachten, dass dies nicht 80% der bezahlten Honorarnote ausmachen muss, da Wahlärzte in der Gestaltung ihrer Honorare nicht an Kassentarife gebunden sind bzw. es sich auch um reine Privatleistungen handeln kann.
Handelt es sich um eine reine Privatleistung , erhalten sie keine Kostenerstattung von ihrer Krankenkasse, jedoch eventuell von einer Wahlarztzusatzversicherung.
Wieviel sie von ihrer Krankenkasse ungefähr rückerstattet bekommen erfragen sie am besten vorab beim Arzt und ihrer Krankenkasse.